Rechtliches
Als Immobilienmakler ist Geiselhart Immobilien gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Geldwäschegesetzes (GwG) dazu verpflichtet, bei Begründung einer Geschäftsbeziehung die Identität des Vertragspartners festzustellen und zu überprüfen.
Dies bedeutet insbesondere:
Diese Maßnahmen dienen der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und erfolgen auf Grundlage gesetzlicher Verpflichtungen.
Wir bitten um Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung bei der Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgaben.
Ob Kauf, Verkauf, Neubau oder Idee: Ich bin gerne Ihr erster Ansprechpartner.