Rechtliches

Information nach dem Geldwäschegesetz (GwG)

Hinweis gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG – Geldwäschegesetz

Als Immobilienmakler ist Geiselhart Immobilien gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Geldwäschegesetzes (GwG) dazu verpflichtet, bei Begründung einer Geschäftsbeziehung die Identität des Vertragspartners festzustellen und zu überprüfen.

Dies bedeutet insbesondere:

  • Vor dem Abschluss eines Maklervertrages müssen wir gemäß § 11 GwG die Personalausweisdaten von Privatpersonen bzw. Handelsregisterauszüge bei Unternehmen einholen.
  • Zudem sind wir verpflichtet, eine Kopie der entsprechenden Dokumente anzufertigen und 5 Jahre aufzubewahren.
  • Bei verdächtigen Transaktionen (z. B. ungewöhnlich hohe Barzahlungen oder auffällige Verhaltensweisen) sind wir verpflichtet, dies der zuständigen Behörde (FIU) zu melden – ohne den Kunden vorher zu informieren.

Diese Maßnahmen dienen der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und erfolgen auf Grundlage gesetzlicher Verpflichtungen.

Wir bitten um Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung bei der Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgaben.

Ihre Immobilie ist es wert.
Ich bin persönlich für Sie da.

Ob Kauf, Verkauf, Neubau oder Idee: Ich bin gerne Ihr erster Ansprechpartner.

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